Part 7 –Westbalkanregelung
Staatsangehörige aus sechs Westbalkanstaaten (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien) können unabhängig von ihrer formalen Qualifikation in Deutschland arbeiten – sofern ein konkreter Arbeitsplatz vorliegt.
Rechtsgrundlage: § 19c Abs. 1 Aufenthaltsgesetz i. V. m. § 26 Abs. 2 Beschäftigungsverordnung Voraussetzungen:
- Staatsangehörigkeit eines der genannten Länder
- Arbeitsplatzangebot in Deutschland
- Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
- Arbeitsbedingungen müssen deutschen Standards entsprechen
- Jährliches Zustimmungskontingent (50.000, Stand 2025)
Hinweis: Für Personen über 45 Jahren gelten besondere Anforderungen an das Gehalt oder die Altersversorgung.