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Part 4 –IT-Fachkräfte ohne formalen Abschluss

In bestimmten Fällen können Personen auch ohne formale Berufs- oder Hochschulausbildung einreisen – wenn sie über nachweislich mehrjährige Berufserfahrung im Bereich Informationstechnologie verfügen.

Rechtsgrundlage: § 19c Abs. 2 Aufenthaltsgesetz i. V. m. § 6 Beschäftigungsverordnung Voraussetzungen:

  • Mindestens 2 Jahre nachgewiesene Berufspraxis in der IT
  • Nachweis entsprechender Fachkenntnisse
  • Arbeitsvertrag in Deutschland
  • Mindestgehalt (in der Regel an Tarifniveau gebunden)