Part 1 – Wer gilt als Fachkraft?
Als Fachkraft gilt in Deutschland, wer:
eine abgeschlossene berufliche Ausbildung besitzt (z. B. in einem handwerklichen, technischen oder pflegerischen Beruf), oder einen anerkannten Hochschulabschluss vorweisen kann (z. B. in den Bereichen Ingenieurwesen, Naturwissenschaften oder IT)
Rechtsgrundlagen hierfür sind insbesondere § 18a und § 18b des Aufenthaltsgesetzes. Diese Regelungen gelten für Bürgerinnen und Bürger aus Staaten außerhalb der Europäischen Union, die in Deutschland eine Erwerbstätigkeit aufnehmen möchten.
Hinweis: In bestimmten Fällen ist auch eine Beschäftigung ohne formalen Berufs- oder Hochschulabschluss möglich – insbesondere bei nachgewiesener, umfangreicher Berufserfahrung in einem relevanten Tätigkeitsfeld (z. B. IT).